Unzulässige Google-Bewertungen mit anwaltlicher Unterstützung löschen lassen

Fake-Bewertungen, unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigungen – wir prüfen Ihren Fall und machen Ihren Anspruch gegenüber Plattformbetreibern wie z.B. Google anwaltlich geltend.

24h

maximale Zeit bis zur Ersteinschätzung

150€

Pauschalhonorar

100%

Preistransparenz

Ihr Google Unternehmensprofil prägt den ersten Kundeneindruck

Unzulässige Google-Bewertungen entscheiden oft über die Anzahl Ihrer Buchungen oder die Summe Ihrer Verkäufe. Unzulässige, negative Google Bewertungen können auch das Vertrauen in Ihr Unternehmen mindern. Bewertungsportale wie Google Maps sollen den Kunden und Kundinnen die Möglichkeit geben Lob und Tadel auszusprechen und sachliche, vor allem nützliche Kritik zu äußern.

Die Freiheit zur Meinungsäußerung, auch bei Google, endet dort, wo Ihre Rechte verletzt oder unwahre Tatsachen behauptet werden. Wir kennen die Grenzen und die Regeln – und setzen deren Einhaltung für Sie durch, damit Bewertungen fair bleiben.

Drei Schritte zur Durchsetzung Ihres Löschungsanspruchs bei Google

Zeit ist bei drohenden Rufschädigungen der entscheidende Faktor. Unser digitalisierter Workflow ermöglicht uns eine schnelle Bearbeitung Ihrer Anfrage und eine umgehende Übermittlung eines juristisch substantiierten anwaltlichen Beanstandungsschreibens an die Plattformbetreiber Google & Co. – effizient und ergebnisorientiert.

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Datenübermittlung & Erfassung

Übermitteln Sie uns den Link der zu beanstandenden Bewertung über unser verschlüsseltes Kontaktformular.

Dort werden alle notwendigen Angaben für eine Ersteinschätzung zu Ihrer Google-Bewertung abgefragt und erfasst.

Sofort ° Kostenlos

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Anwaltliche Ersteinschätzung

Es folgt eine juristisch qualifizierte Ersteinschätzung der Google-Bewertung mit anwaltlicher Expertise unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und der einschlägigen Plattformrichtlinien.

Wir sagen Ihnen auch, wenn die Erfolgsaussichten gering sind. Dieser erste Schritt ist für Sie ohne Kosten. Erst wenn Sie uns mit der Durchsetzung Ihres Löschungs­anspruchs beauftragen, entstehen Kosten.

Ersteinschätzung meist innerhalb 24 Stunden

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Anwaltliche Vertretung

Nach unserer Beauftragung fordern wir Google als Plattformbetreiber umgehend und mit rechtlicher Begründung zur Entfernung der Bewertung auf.

Den gesamten weiteren Schriftverkehr übernehmen wir für Sie – und informieren Sie sofort, sobald eine Entscheidung vorliegt.

Notice-and-Take-Down

Wann ist eine Google-Bewertung unzulässig?

Nicht jede negative Google Rezension muss hingenommen werden. Die Grenze zwischen geschützter Meinung und unzulässiger Behauptung ist oft schmal – wir prüfen das für Sie und geben Ihnen eine anwaltliche Einschätzung.

Unwahre Tatsachenbehauptungen und Verleumdung in einer Google-Bewertung

Nachweislich falsche Behauptungen in einer Google-Bewertung, wie z.B. über Preise und Leistungen können eine Rezension unzulässig machen und einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Plattformbetreiber begründen.

Die Verbreitung falscher Tatsachen kann den Tatbestand der Verleumdung erfüllen. Solche Inhalte müssen nicht hingenommen werden und sollten vom Plattformbetreiber geprüft und entfernt werden.

Sie müssen Lügen und böswillige Falschbehauptungen nicht hinnehmen! Statt sie zu kommentieren, sollten Sie sie sogar eher löschen lassen, um ihr Unternehmen zu schützen. Falsche Bewertungen, die nicht entfernt werden, können im schlimmsten Fall dazu führen, dass weitere Unwahrheiten über sie behauptet werden, um Ihnen zu schaden.

Kein Kundenverhältnis / Keine Leistungsinanspruchnahme

Google-Bewertungen ohne tatsächliches Kundenverhältnis (Fake-Bewertungen) sind grundsätzlich unzulässig.

Eine Online-Bewertung setzt eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung voraus. Zwar kann auch ein Kontakt im Vorfeld – etwa eine Kommunikation zur Terminvereinbarung – eine Grundlage für eine Bewertung bieten, doch muss diese zwingend in einem sachlichen Bezug zur erbrachten Leistung stehen. Bewertungen, die lediglich aus Frust über eine nicht erfolgte Terminvergabe entstehen und keinen inhaltlichen Bezug zum eigentlichen Leistungsangebot aufweisen, überschreiten häufig diese zulässige Grenze.

Wenn wahrheitsgemäß dargelegt werden kann, dass ein solcher Fall vorgelegen hat, sind solche unberechtigten Einträge vom Plattformbetreiber zu entfernen.

Schmähkritik, üble Nachrede und Beleidigungen in Google Rezensionen

Wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die bloße Herabsetzung einer Person oder eines Unternehmens im Vordergrund steht, ist die Grenze der Zulässigkeit überschritten.

Solche ehrverletzenden Äußerungen sind ebenso wie Formalbeleidigungen nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Rechtsprechung hat in unzähligen Einzelentscheidungen darüber befunden, wann ein Fall von Schmähkritik, übler Nachrede oder eine Beleidigung vorliegt und wann nicht, und Kriterien dafür aufgestellt.

Verstöße gegen Google-Plattformrichtlinien

Verhaltensweisen wie gezielte Manipulationen von Bewertungen (z. B. gekaufte Interaktionen oder Schein-Bewertungen), koordinierte Angriffe, die unzulässige Nennung von Klarnamen oder die Weitergabe interner Informationen verstoßen fast immer gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen sowie gegen geltendes Datenschutzrecht.

Klare Kostenkontrolle von Beginn an

Pauschalhonorar pro Einzelfall:

150,00 €*

zzgl. MwSt. (178,50 € inkl. MwSt.)

* Der Preis versteht sich als Netto-Angabe. Das Honorar umfasst die gesamte außergerichtliche Bearbeitung rund um die Beanstandung einer Rezension gegenüber dem Plattformbetreiber, ohne dass zusätzliche Kosten wie eine Auslagenpauschale o.ä. anfallen. Es kommt lediglich die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Die Abrechnung erfolgt hierbei auf Basis eines Pauschalhonorars für die außergerichtliche Tätigkeit und weicht damit von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab (vgl. § 4 RVG, Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung).

Dr. Timo Hohmuth, LL.M.

Rechtsanwalt · Comclair Legal®

Dr. Hohmuth ist seit 2008 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und mit seiner Kanzlei bundesweit tätig. In seiner langjährigen Praxis hat er Mandanten vor allen deutschen Gerichtsbarkeiten bis hin zum Bundesverfassungsgericht sowie den Europäischen Gerichten (EuGH und EuG) vertreten und Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchen jahrelang rechtlich begleitet und beraten. Vor seiner Selbständigkeit war Dr. Hohmuth in einer der führenden internationalen Wirtschaftskanzleien am Standort Hamburg tätig.

Unter der Dienstleistungsmarke Comclair Legal® bietet Dr. Hohmuth gemeinsam mit seinem Team aus hochqualifizierten Juristinnen und Juristen die spezialisierte anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung unzulässiger Internetbewertungen an.

Zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg.

Über 17 Jahre Anwaltstätigkeit

Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2008

Beratung und Vertretung im Wirtschaftsrecht

Jahrelange Erfahrung und breite Expertise

Anwaltskanzlei vs. „Lösch-Agentur“: Der entscheidende Unterschied auch bei Google

Durchsetzung von Löschansprüchen: Die Relevanz der Anwaltszulassung

Die entgeltliche Vertretung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf die Entfernung von z.B. Google-Bewertungen im Internet stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfällt. Diese Rechtsdienstleistung ist damit ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien erlaubt. Daher ist nicht garantiert, dass Google eine Bewertung bei einer Beanstandung durch eine Agentur überhaupt löscht.

Damit soll insbesondere dem Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierter Beratung Rechnung getragen werden. „Lösch-Agenturen“ ist das gewerbliche Anbieten von Rechtsdienstleistungen gesetzlich verboten. Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Nach § 134 BGB sind darüber hinaus Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, grundsätzlich nichtig, was auch dazu führt, dass die gezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann.

Der Verbraucherzentrale-Bundesverband stellt unter Verweis auf die Rechtsprechung klar: „Die gewerbliche Beanstandung von Internet-Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung, die dem Erlaubniszwang des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt und nicht von jedermann durchgeführt werden darf.“ (https://www.vzbv.de/urteile/zur-gewerblichen-beanstandung-von-internet-bewertungen) (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.11.2024, Az. 6 U 90/24 – „Bewertungshelden“) „Ein gewerbliches Beanstanden von Kundenbewertungen […] stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Ist das Unternehmen nicht zur Erbringung solcher Rechtsdienstleistungen berechtigt, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung.“ (Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v, 23.11.2023 -, Az. 5 U 25/23, Rn. 63). „Die Feststellung, ob eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, bedarf regelmäßig einer Einzelfallprüfung und einer vertieften juristischen Prüfung, gleiches gilt für die Ausarbeitung eines an den Plattformbetreiber gerichteten Beanstandungsschreibens. Auch eine Auswahl der Beanstandungstexte ist eine Rechtsdienstleistung.“ (Hanseat. OLG Hamburg, Urt. v, 23.11.2023 -, Az. 5 U 25/23, Rn. 70) .

Nachhaltiger Schutz Ihres Beschwerderechts

Der so genannte Digital Services Act (DSA), eine EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2022/25 v. 19.10.2022), die für den gesamten EU-Raum direkte Anwendung findet, verpflichtet Plattformen dazu, gegen missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Meldungen vorzugehen.

Art. 23 Absatz 2 DSA sieht vor, dass die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden von Beschwerdeführern, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen und Beschwerden einreichen, vorübergehend ausgesetzt wird. Weder verfügen nichtanwaltliche „Lösch-Agenturen“ über die vom Gesetz geforderte fachliche Qualifikation, noch sind sie an eine Wahrheitspflicht gebunden, die einen gezielten Missbrauch verhindert.

Anders als eine „Lösch-Agentur“ können Rechtsanwälte bestehende Ansprüche gegen einen Plattformbetreiber auch gerichtlich geltend machen.

Häufige Fragen zu Google-Bewertungen

Nein – das widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Bewertungsmöglichkeiten. Sachliche Kritik auf Basis echter Erfahrungen ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Wir beanstanden ausschließlich unzulässige Bewertungen: unwahre Tatsachen, fehlende Kundenbeziehung, Schmähkritik, Beleidigungen oder sonstige Verstöße gegen Richtlinien. Ob Ihr Fall in diese Kategorie einzuordnen ist, bewerten wir im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung – unverbindlich und ohne Kostenrisiko.

Wenn auch die Beschwerde keine Abhilfe schafft, müssen die Erfolgsaussichten einer Klage bewertet werden. Rechtsanwälte können anders als nicht-anwaltliche „Lösch-Agenturen“ Ansprüche auch vor Gericht geltend machen. Gut zu wissen: Rechtlich unzureichend begründete Löschversuche können dazu führen, dass Plattformen eine spätere Entfernung dauerhaft ablehnen – selbst wenn die Bewertung ursprünglich unzulässig war. Durch eine präzise anwaltliche Begründung von Beginn an sichern Sie sich die besten Chancen auf eine erfolgreiche Löschung.

Durch die Digitalisierung der Fallbearbeitung können wir unsere Arbeitsschritte effizient gestalten. Um Ihnen volle Planungssicherheit ohne Kostenrisiko zu bieten, rechnen wir nicht nach den variablen gesetzlichen Gebühren und Gegenstandswert ab, bei denen sich in der Regel ein deutlich höheres Honorar ergeben würde, sondern auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 RVG. 

Das Pauschalhonorar von 150 € netto (178,50 € inkl. MwSt.) deckt dabei die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit dem Plattformbetreiber pro beanstandeter Rezension ab.

Wir bieten Ihnen auf Anfrage gerne individuelle Pakete an. Als Rechtsanwälte sind wir an gesetzliche Gebührenvorgaben gebunden (§ 4 RVG). Das ist Ihr Vorteil: So garantieren wir Ihnen eine sorgfältige Beratung ohne versteckte Kosten oder Qualitätsverlust.

Eine Überprüfung oder ein Löschantrag ist dann sinnvoll, wenn eine Bewertung gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstößt – etwa bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder fehlendem Kundenverhältnis.

Darüber hinaus lässt sich dies psychologisch durch das „Broken-Windows-Theorie“ begründen: Wenn unwahre oder beleidigende Inhalte in Ihrem Profil unwidersprochen stehen bleiben, kann dies ein Klima erzeugen, das weitere unsachliche Kritik begünstigt. Indem Sie frühzeitig gegen offensichtliche Verstöße vorgehen, signalisieren Sie eine wertschätzende Diskussionskultur. So verhindern Sie, dass sich ein Eindruck von Vernachlässigung oder mangelnder Qualität festsetzt, und bewahren die Integrität Ihres Unternehmensauftritts gegenüber potenziellen Kunden.

Warum also eine Überprüfung bzw. einen Löschantrag und keine Antwort auf die Bewertung?

Die Broken-Windows-Theorie besagt: Wenn kleine Regelverstöße oder Zeichen von Unordnung einfach hingenommen werden, fühlen sich andere eher ermutigt, ebenfalls Regeln zu brechen. Kümmert sich dagegen jemand früh um solche „kleinen Dinge“, entsteht gar nicht erst ein Klima, in dem größere Probleme entstehen.

Wir prüfen Ihren Fall zu einer Google-Bewertung in der Regel innerhalb von 24 Stunden

Anwaltliche Ersteinschätzung

Übermitteln Sie uns einfach den Link der beanstandeten Google-Bewertung. Sie erhalten eine erste anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten – für Sie vollkommen unverbindlich und mit kostenloser Erstprüfung.

Verschlüsselte Übertragung · Rechtssicher · Anwaltliche Verschwiegenheit gem. § 43a BRAO

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